10.12. | Umsatzsteuer* Lohnsteuer* Solidaritätszuschlag* Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.* Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer** Solidaritätszuschlag** Kirchensteuer ev. und r.kath.** |
Zahlungsschonfrist: bis zum 15.12.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2025; ** für das IV. Quartal 2025]
Information für: | - |
zum Thema: | - |
(aus: Ausgabe 11/2025)
Im Fall einer Erkrankung Ihrer Arbeitnehmer müssen Sie für einen bestimmten Zeitraum den Lohn weiterzahlen. Als Arbeitgeber kann man die Gesundheit der Mitarbeiter allerdings auch fördern - sogar steuerfrei. Dazu muss die Gesundheitsförderung bestimmte Voraussetzungen erfüllen und zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. So können dann Kosten von bis zu 600 EUR pro Mitarbeiter und Jahr übernommen werden. Im Streitfall stellte sich für das Finanzgericht Nürnberg (FG) die Frage, ob das angebotene Gesundheitstraining die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde die Klägerin auf Entrichtung der Lohnsteuer für die Durchführung sogenannter Gesundheitstrainings in Anspruch genommen. Die Klägerin bietet ihren aktiven Arbeitnehmern ein Gesundheitskonzept bestehend aus mehreren Modulen, unter anderem dem streitgegenständlichen "Gesundheitstraining", an. Dabei handelt es sich um eine mehrwöchige Kur mit dem Ziel, dem Teilnehmer im Rahmen einer aktiven Selbstvorsorge durch theoretische und praktische Einheiten einen gesunden Lebensstil näherzubringen. Eine Teilnahmeverpflichtung besteht nicht. Die von der Klägerin begehrte Steuerfreiheit für das Gesundheitstraining lehnte das Finanzamt ab.
Auch die Klage vor dem FG war erfolglos. Nach Ansicht des Gerichts haben die Gesundheitstrainings Arbeitslohncharakter. Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung könnten daher zu Arbeitslohn führen. Bei den angebotenen Gesundheitstrainings handele es sich um eine die individuelle Gesundheitskompetenz des Arbeitnehmers stärkende Maßnahme der Klägerin in Form einer "aktiven Selbstvorsorge" zu einem bewussten Umgang mit den eigenen Ressourcen, die keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweise.
Die vorgesehene Entwicklung und Stärkung der persönlichen Gesundheitskompetenz betreffe im Kern den Bereich der privaten Lebensführung. Vorliegend sei eine Aufteilung nicht möglich, da die jeweiligen Veranlassungsbeiträge so ineinandergriffen, dass eine Trennung nicht möglich sei. Der geldwerte Vorteil sei daher nicht in vollem Umfang steuerfrei.
Hinweis: Wenn Sie als Unternehmer Ihren Arbeitnehmern steuerfrei einen finanziellen Vorteil zuwenden wollen, unterbreiten wir Ihnen gerne Ideen.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2025)
Bieten Arbeitgeber ihren Beschäftigten die Möglichkeit, ein privates Elektroauto oder Hybridfahrzeug im Betrieb kostenfrei oder verbilligt aufzuladen, dann ist dieser Vorteil steuerfrei, sofern der Arbeitgeber diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt (keine Gehaltsumwandlung erlaubt). Dies gilt nach aktuellem Stand bis Ende 2030 und nur für das Aufladen an ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers sowie von verbundenen Unternehmen.
Auch in anderen Fallkonstellationen kann die Steuerbefreiung für Aufladevorteile gelten, und zwar, wenn
Hinweis: Arbeitgeber haben zudem die Möglichkeit, eine betriebliche Ladesäule an die Mitarbeiter für die Nutzung zu Hause zu verleihen (d.h. vorübergehend zu überlassen). In diesem Fall ist aber nur der reine "Leihvorteil" steuerfrei; die Stromkosten für das Laden privater Fahrzeuge zu Hause können nicht vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei erstattet werden. Sie sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Beim Aufladen von E-Dienstwagen dürfen den Arbeitnehmern die zu Hause anfallenden Stromkosten allerdings als Auslagenersatz steuerfrei erstattet werden.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2025)
Homeoffice war gestern, jetzt kommt Workation! Die Kombination aus Work (Arbeit) und Vacation (Urlaub) liegt im Trend. Wer bisher von zu Hause aus digital arbeitet, verlegt sein heimisches Büro in die Berge oder ans Meer. Viele Arbeitnehmer wünschen sich, ihre Aufgaben flexibel und ortsunabhängig erledigen zu können und in der anschließenden Freizeit schon direkt im Urlaub zu sein. Arbeitgeber, die diesen Benefit anbieten, werden als besonders attraktiv wahrgenommen. Doch es gibt einiges zu beachten, bevor eine Workation gebucht wird.
Bei beruflichen Auslandsaufenthalten ist für Arbeitnehmer steuerlich meistens die sogenannte 183-Tage-Regel relevant: Unterschreitet die Dauer der Auslandstätigkeit ein halbes Jahr, bleiben Arbeitnehmer weiterhin in Deutschland steuerpflichtig, wenn sich ihr Wohnsitz und ihr Arbeitgeber in Deutschland befinden. Die Lohnsteuer wird wie gewohnt durch den Arbeitgeber vom Gehalt abgezogen und abgeführt. Die 183-Tage-Regelung bezieht sich jedoch nicht nur auf Arbeitstage. Auch An- und Abreisetage, Wochenenden, Feiertage und Urlaubstage werden bei einigen Ländern mitgezählt.
Werden 183 Tage überschritten, wird es kompliziert, denn dann kommt auch das jeweilige Steuerrecht des Landes zum Tragen, in dem die Arbeit erbracht wird. In der Folge muss geprüft werden, welches Land wie viel versteuern darf, damit es zu keiner Doppelbesteuerung kommt. Bereits in der Planungsphase sollten die Arbeitsparteien daher unbedingt detaillierte und rechtssichere Informationen zu den länderspezifischen Regelungen einholen.
Sozialversicherungsrechtlich wird das Homeoffice im Ausland inzwischen als eine Entsendung des Mitarbeiters eingestuft. Das ist vorteilhaft, da die jahrzehntelang angewandten Regelungen für Auslandseinsätze auf die Workation übertragen wurden. Der Antrag auf Verbleib im Sozialversicherungssystem ist vor der Reise durch den Arbeitgeber bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers zu stellen. Damit wird sichergestellt, dass Letzterer während der Workation-Zeit weiterhin im deutschen Sozialversicherungssystem bleibt.
Das ist aber nur möglich, wenn weniger als die Hälfte der jährlichen Arbeitszeit im Ausland erbracht wird und das Land Teil des multilateralen Sozialversicherungsabkommens ist. Dazu zählen neben den Ländern der EU auch die Schweiz, das Vereinigte Königreich, Norwegen, Island, Australien, Kanada, die USA, Brasilien, Uruguay, Chile, Indien, China, Japan, Korea, die Philippinen, Marokko und Tunesien.
Mit anderen Ländern bestehen entweder keine oder individuelle Vereinbarungen zur Sozialversicherung im Hinblick auf die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Für die Entsendung ins Ausland gilt dann eine verschärfte Regelung: Der Status in der deutschen Sozialversicherung bleibt nur aufrechterhalten, sofern maximal 25 % eines Kalenderjahres im Ausland gearbeitet wird. Darüber hinaus muss länderspezifisch geprüft werden, welche Regelung gilt.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2025)
Kann ein Unternehmer die Umsatzsteuerbefreiung seiner Leistungen nicht aus dem nationalen Umsatzsteuerrecht herleiten, dann sollte er von seinem steuerlichen Berater prüfen lassen, ob sich die Befreiung möglicherweise unmittelbar aus dem Unionsrecht ergibt (Anwendungsvorrang). Dass dieser Weg erfolgreich sein kann, zeigt der Fall eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers, der die Umsätze aus seinen Konfliktpräventionskursen an Schulen für das Jahr 2010 umsatzsteuerfrei gestellt haben wollte.
Das deutsche Umsatzsteuerrecht hatte keine Umsatzsteuerbefreiung vorgesehen, weswegen der Trainer im Besprechungsfall direkt auf die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie verwies. Konkret berief er sich auf eine Regelung des Unionsrechts, nach der die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen steuerfrei zu stellen sind.
Der BFH erkannte ihm die Steuerfreiheit zu und erklärte, dass die Präventionskurse von der unionsrechtlichen Steuerbefreiung erfasst gewesen seien, da es sich um eng mit der Erziehung von Kindern und Jugendlichen verbundene Dienstleistungen gehandelt habe. Maßgeblich war für das Gericht, dass sie der geistigen und sittlichen Entwicklung der Kinder dienten und zur Willens- und Charakterbildung beitrugen. Die Kurse entsprachen damit dem Begriff der Erziehung als Vermittlung von sozialen Kompetenzen und Werten.
Hinweis: Ferner war der Trainer nach EU-Recht als Einrichtung mit einer (den Erziehungseinrichtungen des öffentlichen Rechts) vergleichbaren Zielsetzung anzuerkennen, da die Gesamtheit seiner unternehmerischen Zielsetzung auf die Erziehung von Kindern ausgerichtet gewesen war.
Information für: | Freiberufler |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2025)
Wenn Sie ein Gebäude erwerben und dieses anschließend vermieten, können Sie im Rahmen der Gewinnermittlung Abschreibungen für das Gebäude geltend machen. Hierbei werden die Anschaffungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt. Der Gesetzgeber hat bestimmte Nutzungsdauern dafür bereits festgelegt. Sie können jedoch auch eine kürzere Nutzungsdauer geltend machen, wenn diese durch einen Sachverständigen glaubhaft dargelegt wird. Dann würden die Anschaffungskosten auf einen kürzeren Zeitraum umgelegt. Im Streitfall erkannte das Finanzamt die vorgelegten Gutachten nicht an, da sie nicht von einem öffentlich bestellten Gutachter stammten. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste daher entscheiden.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Immobilien in ganz Deutschland besitzt. In den Streitjahren erzielte sie vor allem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Für vier Immobilien legte sie verschiedene Privatgutachten eines Sachverständigen vor, aus denen kürzere Restnutzungsdauern hervorgingen als die gesetzlich vorgegebenen. Es ergaben sich daher für die Gebäude Abschreibungssätze zwischen 3,23 % und 5,56 %. Das Finanzamt berücksichtigte die Gutachten jedoch nur teilweise.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die angefochtenen Feststellungsbescheide für die Jahre 2011 bis 2014 waren rechtswidrig. Die Darlegungs- und Feststellungslast für eine kürzere tatsächliche Restnutzungsdauer trage der Steuerpflichtige. Die Nutzungsdauer sei zu schätzen. Eine solche Schätzung verlange nach allgemeinen Grundsätzen keine Gewissheit, sondern vielmehr nur größtmögliche Wahrscheinlichkeit. Der Steuerpflichtige könne sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheine.
Für die Schätzung der Nutzungsdauer bedürfe es einer sachverständigen Begutachtung, die sich insbesondere zu den individuellen Gegebenheiten des Objekts verhalte. Allein der Umstand, dass der von der Klägerin beauftragte sachverständige Zeuge anders als in anderen bereits durch die Gerichte entschiedenen Fällen weder über eine gesonderte Zertifizierung verfüge noch öffentlich bestellt oder vereidigt sei, könne nicht dazu führen, dass seine Ausführungen keine taugliche Schätzungsgrundlage darstellten.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2025)
Vermieter können grundsätzlich alle Ausgaben rund um ihre vermieteten Wohnungen als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung absetzen. Eine Besonderheit gilt aber bei Einzahlungen in die sogenannte Instandhaltungsrücklage. Zum Hintergrund: Vermieter und Wohnungseigentümer mit einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit verschiedenen Eigentümern müssen eine zweckgebundene Erhaltungsrücklage (Instandhaltungsrücklage) für zukünftige Reparaturen am Haus ansparen. Diese Zahlungen fließen monatlich an die gesetzlich vorgeschriebene Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die das Geld bis zur Verwendung verwaltet.
Hinweis: Sehr häufig ist jeden Monat 1 EUR/qm der Erhaltungsrücklage zuzuführen. Das kann je nach Größe der Wohnung einen drei- bis vierstelligen Betrag pro Jahr ausmachen und sich über die Jahre aufsummieren.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner jüngeren Rechtsprechung klargestellt, dass Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage noch nicht als Werbungskosten absetzbar sind. Abziehbare Werbungskosten liegen demnach erst vor, wenn tatsächlich Erhaltungsaufwendungen aus der Rücklage finanziert werden - der Zeitpunkt der Mittelentnahme ist also steuerlich maßgeblich.
Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern ihre Reparaturen auch erst für das Jahr absetzen können, in dem sie die Reparaturen bezahlt haben. Eine Ansparleistung (z.B. auf einem separaten Vermietungskonto) ist daher nicht zu berücksichtigen. Nach Auffassung des BFH ist es gerechtfertigt, wenn der Steuerabzug bei den Vermietungseinkünften erst erfolgt, wenn tatsächlich etwas am Haus instand gesetzt, repariert oder modernisiert wird.
Hinweis: Der Werbungskostenabzug für Mittel aus der Instandhaltungsrücklage geht Vermietern verloren, wenn sie ihre Wohnung nach dem Ansparen und vor der Durchführung der Erhaltungsmaßnahme verkaufen. Verkäufer sollten daher im Kaufvertrag regeln, dass die angesparte Instandhaltungsrücklage im Kaufpreis abgebildet wird.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2025)
Wenn man ein Familienheim erbt, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Unter anderem muss der Erblasser vorher darin gewohnt haben und der Erbe innerhalb einer angemessenen Zeit - in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall - in das Haus einziehen. Aber was ist, wenn man nicht in das Haus einziehen kann, weil bereits jemand aufgrund eines Wohnrechts darin wohnt? Muss der Erbe, da ihm ein Einzug innerhalb dieser Frist nicht möglich ist, das Familienheim dann versteuern? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Der Kläger erbte von seinem Vater unter anderem das Einfamilienhaus, das der Vater bis zu seinem Tod mit der Mutter des Klägers bewohnt hatte. Im Testament ordnete der Vater als Vermächtnis ein lebenslanges Wohnrecht für seine Ehefrau an. Nach seinem Tod lebte diese auch weiterhin in dem Haus. Im Juni 2022 musste sie dessen Nutzung aber aus Gesundheitsgründen aufgeben und zog in ein Pflegeheim. Daraufhin begannen der Kläger und seine Ehefrau mit der Sanierung des Hauses und zogen nach deren Abschluss Ende 2023 in das Haus ein. Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung, da die Selbstnutzung nicht unverzüglich, sondern erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgt sei.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Steuerbefreiung für das Familienheim war zu gewähren. Zwar verlangt das Gesetz eine unverzügliche Selbstnutzung - in der Regel innerhalb von sechs Monaten -, wovon im Einzelfall aber abgewichen werden kann. In einem solchen Fall liegt die Beweislast beim Erben. Die Frist beginnt auch erst zu laufen, wenn der Erbe rechtlich in der Lage ist, das Objekt selbst zu nutzen. Solange seine Mutter ihr Wohnrecht ausübte, war der Kläger an der Selbstnutzung gehindert. Erst mit dem Umzug der Mutter ins Pflegeheim fiel dieses Hindernis weg.
Die Kläger konnten hinreichend dokumentieren, dass sie sich ab diesem Zeitpunkt um eine Selbstnutzung bemühten (z.B. Anfragen bei Handwerkern, Renovierung trotz Lieferschwierigkeiten etc.). Dass der tatsächliche Einzug erst sehr viel später erfolgte, lag an den notwendigen und umfangreichen Renovierungsmaßnahmen, die keinen früheren Einzug ermöglichten.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2025)
Wenn man einen Bescheid vom Finanzamt bekommt und der Meinung ist, dass dieser nicht korrekt ist, erhebt man zuerst Einspruch. Hier kann man dem Finanzamt darlegen, weshalb man glaubt, dass der Bescheid fehlerhaft und daher "beschwert" (für einen ungünstig) ist. Sollte man hier zu keiner einvernehmlichen Entscheidung kommen, steht als nächste Möglichkeit eine Klageerhebung im Raum. Hier kann dann das Gericht beide Seiten anhören und ein Urteil zu dem Sachverhalt fällen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) erst entscheiden, ob der Kläger auch wirklich berechtigt ist, Klage zu erheben. Das Finanzamt bezweifelte dies, da der Kläger nicht beschwert sei.
Der Kläger übertrug im Laufe des Jahres 2022 ein Grundstück auf seine Tochter. Der Rechtsträgerwechsel wurde im Grundbuch eingetragen. Am 31.03.2023 erging gegenüber dem Kläger ein Bescheid auf den 01.01.2022 über die Feststellung des Grundbesitzwerts, da er zu diesem Zeitpunkt noch Eigentümer des Grundstücks war. Die Tochter erhielt einen Bescheid vom 06.05.2024 über eine Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.2023. Der Kläger erhob Einspruch gegen seinen Bescheid vom 31.03.2023, welcher jedoch am 29.11.2024 per Einspruchsentscheidung als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil es nach Ansicht des Finanzamts an der Beschwer des Klägers fehlte.
Das FG sah dies anders und erließ ein Zwischenurteil zugunsten des Klägers, um die bestehende Ungewissheit über die Zulässigkeit der Klage zu beseitigen. Der Kläger sei durch den angefochtenen Bescheid weiterhin in seinen Rechten verletzt. Daran ändere auch die Übertragung des Grundstücks nichts. Der Kläger sei auf den Stichtag 01.01.2022 derjenige Steuerpflichtige, dem in seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer der Gegenstand der Feststellung, also das Grundstück, zuzurechnen gewesen sei.
Dementsprechend sei er Inhaltsadressat des angefochtenen Bescheids. Dieser entfalte für ihn weiter Rechtswirkungen, obwohl ihm gegenüber auf der Grundlage der neuen Bewertungsvorschriften zukünftig keine Grundsteuer festgesetzt werde. Im Ergebnis bleibe der Kläger daher formell beschwert und könne als Feststellungsbeteiligter klagen.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 11/2025)
Kryptowährungen sind unter Privatanlegern in aller Munde, seitdem die Kurse von Bitcoin, Ethereum & Co. regelmäßig neue Rekorde brechen. Doch die digitalen Vermögenswerte sind nicht nur hochspekulativ, sie bergen auch viele Risiken. Um die ordnungsgemäße Versteuerung der Kursgewinne sicherzustellen, hat die Finanzverwaltung die Anforderungen an die Nachweisführung kürzlich verschärft. So müssen sämtliche Transaktionen detailliert dokumentiert werden - selbst in Fällen, in denen am Ende keine Steuern anfallen.
Grundsätzlich gilt: Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten bleiben steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr liegt, es gilt die einjährige Spekulationsfrist für private Veräußerungsgeschäfte. Die Frist beginnt am Tag des Kaufs von Kryptowerten und auch nach einem Tausch in eine andere Währung, z.B. Bitcoin gegen Ethereum. Wer die digitalen Werte nicht länger als ein Jahr hält und schon nach wenigen Monaten wieder verkauft oder tauscht, muss den Gewinn mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern.
Das gilt aber nur dann, wenn der Gewinn aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften mindestens 1.000 EUR im Jahr beträgt. Sobald die Freigrenze von 1.000 EUR überschritten wird, muss der gesamte Gewinn (vom ersten Euro an) versteuert werden.
Hinweis: Verluste aus Kryptogeschäften können spiegelbildlich mit anderen steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen verrechnet werden, wenn sie innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist realisiert werden. Verluste außerhalb der Frist bringen dagegen keinen Steuervorteil.
Anleger müssen dem Finanzamt alle Krypto-Transaktionen inklusive Wallet-Adresse und Namen der Handelsplattform plausibel belegen können, etwa mit Screenshots aus dem Wallet. Auch kann ein plausibel erscheinender Steuerreport der Veranlagung zugrunde gelegt werden. Insbesondere sollten Anleger die Reporteinstellungen dokumentieren. Selbst wenn der Gewinn am Ende steuerfrei bleibt, müssen Anleger auf Nachfrage des Finanzamts nachweisen, dass die Spekulationsfrist bzw. die Freigrenze eingehalten wurden.
Die vollständige Dokumentation ist also essenziell für eine korrekte Steuererklärung. Besonders streng sind die Regeln beim Kryptohandel über ausländische Plattformen, denn hier gilt eine erweiterte Mitwirkungspflicht: Investoren müssen alle relevanten Daten und nötigen Belege selbst beschaffen. Gehen Unterlagen verloren (z.B. durch Insolvenz der Plattform), kann das Finanzamt die Werte zum Nachteil des Anlegers schätzen.
Information für: | Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2025)
Wenn man ein Unternehmen erbt, unterliegt dies grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Damit das Unternehmen durch die Zahlung der Steuer nicht in wirtschaftliche Schieflage gerät, hat der Gesetzgeber die Regelung geschaffen, dass der Erwerb ganz oder teilweise steuerfrei sein kann. Dafür sind natürlich bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. So soll das Unternehmen auch mindestens im ererbten Umfang weiterhin bestehen bleiben. Jedoch wird nicht der gesamte Unternehmenswert von der Steuerfreiheit umfasst. So ist das Betriebsvermögen vom der Erbschaftsteuer unterliegenden Verwaltungsvermögen abzugrenzen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob das Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört oder nicht.
S war seit 1993 atypisch stille Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & atypisch Still. Ihr Sohn und späterer Kläger (K) war Pächter eines Grundstücks, das S gemeinsam mit ihrem Ehemann gehörte, und welches K wiederum an die GmbH verpachtet hatte. Nach dem Tod von S im Jahr 2020 ging ihr Vermögen inklusive des Grundstücks auf K über. Im Rahmen der Erbschaftsteuerveranlagung qualifizierte das Finanzamt das Grundstück als Verwaltungsvermögen. Nach Ansicht des Klägers handelte es sich jedoch um notwendiges Sonderbetriebsvermögen, welches von der Erbschaftsteuer befreit werden könnte.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Grundstück wurde zutreffend als Verwaltungsvermögen qualifiziert. Am Todestag der Erblasserin war das Grundstück an einen Dritten verpachtet, nämlich den Kläger. Es war vereinbart, dass der Kläger das Grundstück mit anderen wesentlichen Betriebsgrundlagen an die GmbH weiterverpachtet. Die GmbH hat den Kläger als Pächter nicht abgelöst, auch wenn die Pachtzahlungen direkt an die Erblasserin geleistet wurden. Daher greift die Rückausnahme nicht. Eine nur mittelbare Überlassung eines Grundstücks durch den Gesellschafter an die Gesellschaft fällt nicht unter die Rückausnahme. Es reicht nicht aus, dass die endgültige Nutzung in der Gesellschaft selbst erfolgt.
Nach Ansicht des FG fehlt es an einer Regelungslücke und es entspricht auch dem Sinn und Zweck der Nichtbegünstigung von Verwaltungsvermögen. Durch die Verpachtung hängt die Rendite der Vermietung nicht unmittelbar vom Erfolg der GmbH ab, weshalb auch eine Steuerbefreiung für Betriebsvermögen nicht gerechtfertigt ist.
Hinweis: Sollten Sie etwas Vergleichbares wie die Verpachtung von Grundstücken planen, sprechen Sie uns an. Manchmal können kleine Änderungen große steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2025)
Wie weit kann ein Unternehmen für die Steuerlast anderer haftbar gemacht werden, wenn es wissentlich oder fahrlässig an einer Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt ist? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass solche Unternehmen nicht nur das Vorsteuerabzugsrecht verlieren, sondern auch gesamtschuldnerisch für die vom Lieferanten nichtabgeführte Mehrwertsteuer haften können. Damit unterstreicht der EuGH, dass nationale Finanzverwaltungen in Betrugssituationen umfassende Instrumente zur Sicherstellung der Erfüllung der Steuerpflicht einsetzen dürfen, ohne dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verletzen.
Im Besprechungsfall hatte eine Gesellschaft tschechischen Rechts im Jahr 2013 Kraftstoff von einem tschechischen Lieferanten bezogen. Nach Steuerprüfungen stellte die Finanzverwaltung fest, dass die gesamte Lieferkette von Steuerhinterziehung betroffen war. Daraufhin erließ sie Nachzahlungsbescheide gegen den Lieferanten und verweigerte ihm den Vorsteuerabzug für die gelieferten Waren. Da der Lieferant die Nachzahlung nicht leistete, wurde nun der Leistungsempfänger herangezogen und sollte die Mehrwertsteuer zahlen, während ihm gleichzeitig der Vorsteuerabzug versagt wurde. Gegen diese Entscheidung legte er Einspruch ein, was zu einem Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH führte.
Der Gerichtshof bestätigte, dass die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie es den Mitgliedstaaten erlaubt, den Empfänger einer Lieferung gesamtschuldnerisch für die vom Lieferanten geschuldete Steuer in Anspruch zu nehmen. Die Versagung des Vorsteuerabzugs bei gleichzeitiger gesamtschuldnerischer Haftung sei verhältnismäßig, da beide Maßnahmen unterschiedliche, einander ergänzende Ziele verfolgten: Steuerhinterziehung zu bekämpfen und eine effektive Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen.
Ein Verzicht auf eine der Maßnahmen würde diese Ziele teilweise unterlaufen. Auch begründe die gesamtschuldnerische Haftung keine ungerechtfertigte Bereicherung der Finanzverwaltung, sondern diene ausschließlich der Einziehung der geschuldeten Steuerbeträge.
Hinweis: Das Urteil verdeutlicht die klare Linie des EuGH. Steuerpflichtige tragen in betrügerischen Lieferketten erhebliche Verantwortung. Sie können sowohl vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen als auch als Gesamtschuldner für die Steuer in Anspruch genommen werden. Ein starkes Instrument, um die Einhaltung der Steuerpflichten sicherzustellen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2025)
Können Zusammenschlüsse von Unternehmen Leistungen an ihre Mitglieder steuerfrei erbringen, ohne den Wettbewerb zu verzerren? Die hierzu vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Mehrwertsteuerbefreiung sogenannter Kostenteilungsgemeinschaften. Danach sind Leistungen eines Zusammenschlusses an seine Mitglieder von der Mehrwertsteuer befreit, wenn lediglich die tatsächlichen Kosten auf die Mitglieder umgelegt werden und keine Wettbewerbsverzerrung entsteht. Die Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof nahm in ihren Schlussanträgen insbesondere zu diesem Wettbewerbsaspekt Stellung.
Die beiden betroffenen spanischen Kostenteilungsgemeinschaften wurden gegründet, um eine gemeinsame Infrastruktur für Reinigungsdienstleistungen in Krankenhäusern und Bildungseinrichtungen bereitzustellen. Externe Dienstleister organisierten das Personal, regelten Aufgabenverteilung, Gehaltsabrechnung, gesetzlich vorgeschriebene Schulungen sowie die Materialbereitstellung. Die Verträge mit diesen externen Dritten basierten auf deren für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Expertise und Ressourcen.
Die spanische Finanzverwaltung verweigerte die Steuerbefreiung, da die Leistungen nicht direkt von den Kostenteilungsgemeinschaften erbracht worden und nicht ausschließlich mit der steuerbefreiten Tätigkeit verbunden seien, was zu Wettbewerbsverzerrungen führen könne. Die Generalanwältin stellte klar, dass ein gewisser Zusammenhang mit der steuerbefreiten Tätigkeit ausreichend ist, auch wenn die Leistungen nicht unmittelbar von den Zusammenschlüssen erbracht werden.
Die Steuerbefreiung solle Wettbewerbsnachteile kleinerer Unternehmen verhindern, die nicht über eigene personelle Ressourcen verfügten. Würden die Leistungen üblicherweise im Rahmen der steuerfreien Tätigkeit erbracht, liege keine Wettbewerbsverzerrung vor. Gleichzeitig betont die Generalanwältin, dass die Steuerbefreiung nicht zweckwidrig angewendet werden darf. Hinweise für eine zweckwidrige Nutzung seien Leistungen an Nichtmitglieder oder nicht auf die Bedürfnisse der Mitglieder zugeschnittene Leistungen.
Hinweis: In Deutschland wurde die europäische Regelung bereits zum 01.01.2020 vollständig umgesetzt, so dass Personenzusammenschlüsse Leistungen steuerfrei an ihre Mitglieder erbringen können, sofern diese auf Selbstkostenbasis erbracht werden, der Ausführung steuerfreier Tätigkeiten dienen und keine Wettbewerbsverzerrung entsteht. Ein Vorsteuerabzug seitens des Zusammenschlusses ist ausgeschlossen. Die Umsatzsteuer wird anteilig auf die Mitglieder umgelegt, die die Kosten wirtschaftlich tragen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2025)
Wie sind Online-Veranstaltungen, insbesondere digitale Bildungs- oder Gesundheitsangebote, umsatzsteuerlich zu behandeln? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu im August 2025 ein neues Schreiben veröffentlicht. Es ersetzt das Schreiben vom April 2024, bleibt inhaltlich jedoch weitgehend unverändert und enthält nur geringfügige Anpassungen. Hintergrund ist die zunehmende Bedeutung digitaler Formate in den Bereichen Kunst und Kultur, Wissenschaft, Bildung, Gesundheit, Sport oder Unterhaltung.
Digitale Angebote, die als Aufzeichnungen oder Downloads jederzeit abrufbar sind, gelten als elektronisch erbrachte sonstige Leistungen. Maßgeblich ist hierbei der Sitz des Leistungsempfängers. Steuerbefreiungen oder ermäßigte Steuersätze kommen in diesen Fällen nicht zur Anwendung. Dies betrifft ausdrücklich auch Bildungs- und Gesundheitsangebote.
Anders verhält es sich bei Veranstaltungen, die in Echtzeit übertragen werden, also beim Live-Streaming. Diese gelten nicht als elektronische Dienstleistungen, sondern als sonstige Leistungen im Bereich Kultur, Bildung oder Gesundheit. Der Leistungsort liegt dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Unter bestimmten Voraussetzungen sind hier Steuerbefreiungen oder ein ermäßigter Steuersatz möglich, etwa wenn die Leistungen von gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Einrichtungen erbracht werden.
Besondere Unsicherheiten bestehen bei Leistungskombinationen, also wenn neben einem Live-Stream auch Aufzeichnungen zum späteren Abruf angeboten werden. Das neue Schreiben verzichtet hier auf die ehemals detaillierten Vorgaben und verweist stattdessen auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers. Damit bleibt allerdings unklar, ob solche Angebote als einheitliche Leistung oder als mehrere getrennte Leistungen zu behandeln sind. Für Unternehmen entsteht dadurch Rechtsunsicherheit, insbesondere bei der Frage, wie die Entgelte aufzuteilen sind. Werden Leistungen über Plattformen oder elektronische Schnittstellen angeboten, gelten die steuerlichen Konsequenzen der ursprünglichen Leistung auch für den Betreiber der Plattform.
Hinweis: Die neuen Vorgaben gelten für nach dem 31.12.2024 ausgeführte Umsätze. Für bis Ende 2025 erbrachte Leistungen wird es nicht beanstandet, wenn sich Unternehmen noch auf das BMF-Schreiben aus dem Jahr 2024 berufen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2025)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die im Zusammenhang mit dem abgeltenden Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Dividenden an Drittstaatengesellschaften von Belang sind. Geklagt hatte eine japanische Kapitalgesellschaft, die in den Streitjahren 2009 bis 2011 verschiedene Dividenden von einer deutschen Kapitalgesellschaft bezogen hatte, deren alleinige Anteilseignerin sie war. Entsprechend den Vorgaben des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) wurde von den Dividenden jeweils 15 % Kapitalertragsteuer einbehalten. Dieser Steuerabzug hatte abgeltende Wirkung.
Aufgrund einer Änderung des japanischen Rechts wurde der Klägerin ab dem 01.04.2009 eine Steuerbefreiung in Höhe von 95 % des Dividendenbetrags gewährt. Die bis dahin nach DBA mögliche vollständige Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer auf die japanische Körperschaftsteuer ging damit weitgehend ins Leere.
Da es bei der Körperschaftsteuerveranlagung deutscher Mutterkapitalgesellschaften, die Dividenden von deutschen Tochterkapitalgesellschaften beziehen, zur Anrechnung und gegebenenfalls Erstattung der Kapitalertragsteuer kommt, sieht sich die Klägerin durch den abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug in ihrer Kapitalverkehrsfreiheit verletzt. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer sei ihr zu erstatten. Das Finanzgericht sah dies in erster Instanz anders und hatte die auf Erteilung von Freistellungsbescheiden gerichtete Klage abgewiesen.
Der BFH hält mehrere Rechtsfragen für unionsrechtlich zweifelhaft. Zentrale Frage ist nach Gerichtsmeinung zunächst, ob die Niederlassungsfreiheit die Kapitalverkehrsfreiheit als Prüfungsmaßstab verdrängt. Könnte sich die Klägerin auf die Kapitalverkehrsfreiheit stützen, ist zweifelhaft, ob durch den abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug eine von der Bundesrepublik Deutschland verursachte Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit vorliegt, da die im DBA unverändert vorgesehene Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer auf die japanische Körperschaftsteuer nur wegen der innerstaatlichen japanischen Rechtsänderungen ins Leere läuft.
Außerdem will der BFH vom EuGH wissen, ob eine solche Beschränkung gerechtfertigt sein kann und ob im Fall einer unionsrechtswidrigen Beschränkung die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer davon abhängig gemacht werden darf, dass es dem Bundeszentralamt für Steuern möglich ist, die Angaben der Klägerin auf der Grundlage eines Informationsaustauschs mit den japanischen Steuerbehörden überprüfen zu können.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie sich der EuGH nun zu den vorgelegten Fragen positionieren wird. Gleichgelagerte Fälle sollten mit einem Einspruch offengehalten werden.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2025)
Wie wirkt sich die Mehrwertsteuer auf Reisen und Tourismus in der EU aus und wie fair ist das aktuelle System? Die Europäische Kommission geht dieser Frage nun aktiv nach und hat eine öffentliche Konsultation zur Aktualisierung der Mehrwertsteuervorschriften im Reise- und Tourismussektor gestartet. Ziel ist es, veraltete Regelungen zu modernisieren, Marktverzerrungen abzubauen und die Wettbewerbsfähigkeit innerhalb der EU zu stärken. Die Ergebnisse der Konsultation sollen in einen Legislativvorschlag einfließen, der für 2026 vorgesehen ist.
Reisen und Tourismus tragen rund 10 % zum Bruttoinlandsprodukt der EU bei und bieten Millionen Menschen, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen, Beschäftigung. Die Kommission betont, dass eine Modernisierung der Mehrwertsteuervorschriften auch dazu dienen soll, Bürokratie abzubauen und die Steuern an die Digital- und Nachhaltigkeitsziele anzupassen.
Im Mittelpunkt der Konsultation stehen zwei Bereiche: Der erste betrifft die Sonderregelung für Reiseveranstalter, deren derzeitige Steuervorschriften auf Gewinnspanne und Standort basieren. Dies führt nach Ansicht der Kommission zu Ungleichheiten und unfairen Vorteilen für Anbieter außerhalb der EU. Der zweite Bereich betrifft die Mehrwertsteuervorschriften für den Personenverkehr, bei denen die Steuern anhand der innerhalb der EU zurückgelegten Strecke berechnet werden. Diese Regelung belaste insbesondere kleinere Anbieter und führe zu Wettbewerbsungleichheiten zwischen den Verkehrsträgern.
Hinweis: Bürger, Unternehmen und Mitgliedstaaten sind eingeladen, ihre Rückmeldungen über Online-Fragebögen und Positionspapiere einzureichen. Den Link liefert die Pressemitteilung vom 25.07.2025 unter https://germany.representation.ec.europa.eu/news. Darüber hinaus sind weitere Gespräche mit Vertretern der Branche und Unternehmensverbänden geplant, um die geplanten Änderungen umfassend zu diskutieren.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2025)
Wie ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Dienstleistungen einer Holding an ihre Tochtergesellschaften korrekt zu bestimmen, wenn nur ein Teil der tatsächlich angefallenen Kosten weiterverrechnet wird? Diese Frage stand im Juli 2025 im Mittelpunkt einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Im Besprechungsfall stellte eine Holding ihren Tochtergesellschaften Management-, IT- und Verwaltungsdienstleistungen in Rechnung, beanspruchte jedoch den vollen Vorsteuerabzug aus sämtlichen Eingangsleistungen. Die Finanzverwaltung argumentierte, die Dienstleistungen seien als einheitliche, nichtaufteilbare Leistung einzustufen, und setzte die Steuerbemessungsgrundlage auf die Gesamtkosten der Holding fest.
Der EuGH stellte klar, dass konzerninterne Dienstleistungen nicht automatisch als einheitliche Leistung zu qualifizieren sind. Jede erbrachte Dienstleistung - sei es Unternehmensführung, IT oder Personalverwaltung - besitze einen eigenständigen Charakter. Auch die Vereinbarung eines Gesamtpreises für alle Leistungen ändere daran nichts. Die Bemessungsgrundlage müsse auf der Basis marktüblicher Vergleichspreise für jede einzelne Leistung ermittelt werden. Eine pauschale Einbeziehung sämtlicher Aufwendungen der Holding sei nicht zulässig.
Für die Praxis bedeutet dies, dass eine Mindestbemessungsgrundlage nur dann anzuwenden ist, wenn es auf dem freien Markt keine vergleichbaren Leistungen gibt. Bei typischen Holding-Konstellationen, in denen alle Dienstleistungen entgeltlich abgerechnet werden und die Tochtergesellschaften zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, bleibt der Spielraum für eine Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage begrenzt.
Das Urteil bestätigt die bisherige Linie des EuGH, wonach die umsatzsteuerliche Behandlung konzerninterner Leistungen differenziert zu erfolgen hat. Die individuelle Betrachtung jeder Leistung ist entscheidend, während die Vereinbarung eines Gesamtpreises keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage hat.
Hinweis: Die Konsequenz für die Praxis lautet, dass jede Dienstleistung sorgfältig dokumentiert und nachvollziehbar abgerechnet werden sollte, um zu vermeiden, dass die Finanzverwaltung die Bemessungsgrundlage pauschal auf die Gesamtkosten der Holding ansetzt.
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(aus: Ausgabe 11/2025)
Die Bundesregierung legt eine härtere Gangart ein, um Schwarzarbeit zu bekämpfen. Im August 2025 hat das Bundeskabinett das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung auf den Weg gebracht und einen Regierungsentwurf beschlossen. Der Bundesfinanzminister erklärte, dass er Steuerhinterziehung, Schwarzarbeit, Geldwäsche und somit Finanzkriminalität entschieden bekämpfen wolle. Unter anderem die folgenden Maßnahmen sind in dem Regierungsentwurf enthalten:
Hinweis: In den nächsten Monaten will die Bundesregierung darüber hinaus ein weiteres Gesetzespaket des Zolls auf den Weg bringen. Das Paket soll insbesondere gesetzliche Maßnahmen für eine verbesserte Bekämpfung von Finanz- und Zollkriminalität beinhalten.
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zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 11/2025)
Die Bundesregierung will ab dem 01.01.2026 den Umsatzsteuersatz auf Speisen in der Gastronomie dauerhaft von 19 % auf 7 % senken. Diese im Koalitionsvertrag vereinbarte Maßnahme zielt darauf ab, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gastronomiebranche zu stärken, die in den letzten Jahren besonders durch steigende Kosten und weitere wirtschaftliche Belastungen betroffen war.
Die dauerhafte Reduzierung knüpft an die temporäre Senkung während der Corona-Pandemie an, die Ende 2023 ausgelaufen war. Mit der neuen Regelung entfällt künftig die oft komplizierte Abgrenzung zwischen Restaurantleistungen und der Lieferung von Speisen, da der reduzierte Steuersatz nun einheitlich für alle Speisen gilt. Getränke werden weiterhin mit dem regulären Satz von 19 % besteuert.
Zu der Frage, ob die Steuerentlastung direkt an die Verbraucher weitergegeben wird, verweist die Bundesregierung auf empirische Studien aus Zeiten der Corona-Pandemie sowie auf internationale Vergleichsstudien über längere Zeiträume. Demnach fließen Steuerentlastungen meistens nur teilweise in niedrigere Preise ein. Eine unvollständige Weitergabe könne jedoch als zielkonform gelten, da die Maßnahme insbesondere auch die Angebotsseite, etwa durch Investitionen oder andere unternehmerische Maßnahmen, stärken solle. Ob und in welchem Umfang Gastronomen die Steuerersparnis an Gäste weitergäben, hänge letztlich von den Marktbedingungen und unternehmerischen Entscheidungen ab.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2025)
Was kommt auf Unternehmen zu, wenn das Finanzamt eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung anordnet? Damit dabei bundesweit einheitlich vorgegangen wird, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im Juli 2025 den Vordruck für die Anordnung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen (USt 7 A) überarbeitet und neu bekanntgegeben. Der aktualisierte Vordruck ist spätestens mit seiner Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I verbindlich anzuwenden. Bereits Ende 2024 war ein entsprechendes Muster eingeführt worden, das nun in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder übersichtlicher strukturiert wurde. Inhaltlich bleibt es im Wesentlichen unverändert, doch die klarere Gliederung soll den Ablauf für alle Beteiligten transparenter machen.
Der Vordruck enthält alle zentralen Informationen zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung, darunter folgende Angaben: Prüfungsbeteiligte, Beginn und Ort der Prüfung, betroffene Besteuerungs- oder Voranmeldungszeiträume, besondere Besteuerungsverfahren sowie mögliche Beschränkungen auf bestimmte Sachverhalte. So wissen Unternehmen künftig genauer, worauf sie sich einstellen müssen, wenn eine Prüfung angeordnet wird.
Trotz der bundeseinheitlichen Vorgabe sind Abweichungen möglich. So darf der Vordruck bei Einsatz von IT-Programmen in verkürzter Form ausgegeben werden, wenn nur einzelne Teile für die jeweilige Prüfung relevant sind. Des Weiteren sind Abweichungen zulässig, wenn organisatorische oder technische Gründe dies erforderlich machen.
Hinweis: Das Schreiben mit dem neuen Vordruckmuster ist auf der Internetseite des BMF abrufbar und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Mit der Überarbeitung sorgt das BMF für mehr Klarheit und Einheitlichkeit, ohne zusätzliche bürokratische Hürden zu schaffen.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2025)
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der Gewinn aus Gewerbebetrieb um bestimmte Hinzurechnungen erhöht werden, um zuvor abgesetzte Beträge gewerbesteuerrechtlich teilweise wieder zu neutralisieren. Hinzurechnungen sind nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) beispielsweise für Entgelte für Schulden vorzunehmen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass es für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Hinzurechnung von Schuldzinsen keine dem Bankenprivileg vergleichbare Ausnahme gibt.
Geklagt hatte ein Rückversicherer, der die von ihm übernommenen Risiken zum Teil in Retrozession (Weiterrückversicherung) gegeben hatte. Dazu hatte er Rückversicherungsverträge abgeschlossen und den sogenannten Retrozessionaren Zinsen auf Depotverbindlichkeiten gezahlt. Das Finanzamt erfasste die Zinsen als Entgelte für Schulden und rechnete sie gewerbesteuerlich anteilig dem Gewinn hinzu.
Der BFH gab grünes Licht für dieses Vorgehen und entschied, dass Rückversicherungsunternehmen nicht der für bestimmte Erstversicherungsunternehmen geltenden Verpflichtung unterliegen, ein dem Zugriff Dritter entzogenes Sondervermögen zu bilden. Schon aus diesem Grund können sie sich nicht auf die darauf gestützte Ausnahme von der Hinzurechnung der auf Bardepots gezahlten Zinsen berufen. Eine allgemeine, dem sogenannten Bankenprivileg vergleichbare Hinzurechnungsausnahme gibt es für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht.
Ferner existiert nach Gerichtsmeinung kein allgemeiner (ungeschriebener) Rechtsgrundsatz, dass bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags steuerliche Doppelbelastungen zu vermeiden sind. Der BFH erklärte weiter, dass es sich im vorliegenden Fall auch nicht um durchlaufende Kredite gehandelt habe; eine Saldierung mit erhaltenen Zinsen auf Depotforderungen kam nicht in Betracht. Auch lag kein mit dem Cash-Pooling vergleichbarer Fall vor. Die Rechtsprechung zur Bewertungseinheit oder zu Swaps war ebenfalls nicht einschlägig.
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zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 11/2025)
Kann eine Postdienstleistung, die nur auf bestimmte Kunden individuell zugeschnitten ist, wirklich steuerbefreit sein? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass individuell ausgehandelte Postdienstleistungen, die nur ausgewählten Kunden angeboten werden, nicht der Mehrwertsteuerbefreiung unterliegen. Diese Entscheidung fügt sich nahtlos in die fortlaufende Rechtsprechung des EuGH zur Steuerbefreiung von Postdienstleistungen im Rahmen des Universalpostdienstes ein.
Die Steuerbefreiung für Postdienstleistungen ist in der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie geregelt und gilt ausschließlich für Leistungen, die dem Gemeinwohl dienen. Universaldienstleistungen müssen ständig, flächendeckend, diskriminierungsfrei und in gleichbleibender Qualität für alle Nutzer angeboten werden. Individuelle Sondervereinbarungen fallen nicht darunter.
Im Besprechungsfall hatte ein bulgarischer Postdienstleister Sondervereinbarungen mit einzelnen Kunden getroffen, die vergünstigte Tarife und zusätzliche Leistungen vorsahen. Diese Bedingungen unterschieden sich von den offiziell genehmigten Tarifen und Leistungen des Universalpostdienstes, weshalb die Steuerbefreiung von der bulgarischen Steuerverwaltung in Frage gestellt wurde.
Der EuGH stellte klar, dass die Steuerbefreiung nur für Leistungen im Rahmen des Universalpostdienstes gilt, die allen Nutzern unter vergleichbaren Voraussetzungen angeboten werden. Individuell ausgehandelte Leistungen, die besondere Bedürfnisse einzelner Nutzer bedienen und von den genehmigten Bedingungen abweichen, sind nicht steuerbefreit. Maßgeblich ist hier die Definition des Begriffs "Universalpostdienst" und nicht allein die Tatsache, dass ein Anbieter Universaldienstleister ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sonderleistungen transparent, kostenorientiert und nicht diskriminierend sind. Entscheidend ist vielmehr, dass sie nicht allen Nutzern gleichermaßen angeboten werden.
Hinweis: Für deutsche Universaldienstleister bleibt die Rechtslage klar. Die Steuerbefreiung gilt nur für Leistungen im Rahmen des Universalpostdienstes, während individuelle Sondervereinbarungen nicht steuerfrei sind. Nationale Gerichte müssen prüfen, inwieweit Sonderleistungen vom genehmigten Standard abweichen. Damit bestätigt der EuGH, dass die Befreiung strikt an den Universalpostdienst gebunden ist und nur gemeinwohlorientierte Leistungen erfasst werden.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2025)
Die Bundesregierung nimmt Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute stärker in die Pflicht und hat beschlossen, die Aufbewahrungsfristen für dort aufbewahrte Buchungsbelege von acht auf zehn Jahre zu verlängern. Die Gesetzesänderung dient dazu, Steuerhinterziehung zu bekämpfen und den wirksamen Steuervollzug zu stärken. Auf diese Weise sollen Fälle groß angelegter Steuerhinterziehung wie bei Cum/Cum- und Cum/Ex-Geschäften konsequenter verfolgt werden.
Buchungsbelege sind von zentraler Bedeutung, um Sachverhalte in Verfahren rund um Steuerhinterziehung und Bekämpfung von Schwarzarbeit aufzuklären. Der Aufbewahrungspflicht kommt somit eine wichtige Dokumentations- und Beweissicherungsfunktion zu. Vor allem können aus den Belegen wichtige Anhaltspunkte auf missbräuchliche Steuergestaltungen bzw. Steuervermeidung gewonnen werden. Die Finanzverwaltung soll durch die Fristverlängerung mehr Zeit gewinnen, um zu prüfen, ob jemand das Steuersystem ausnutzt.
Hinweis: Die verlängerten Aufbewahrungsfristen zielen konkret auf Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute ab, da insbesondere die dort geführten Belege als Kontrollmaterial zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung verwendet werden können. In anderen Bereichen (z.B. für Privatpersonen) gilt für Buchungsbelege weiterhin die achtjährige Aufbewahrungsfrist.
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zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 11/2025)
Hatten Sie schon einmal eine Außenprüfung? Diese kann nicht nur Unternehmen oder Freiberufler treffen, sondern auch für Privatpersonen - in der Regel vermögende Menschen - angeordnet werden. Grundsätzlich werden Außenprüfungen durch das Finanzamt durchgeführt, das für Sie zuständig ist. Allerdings kann auch ein anderes Finanzamt beauftragt werden, welches dann auch die Prüfungsanordnung erlässt oder eine andere Behörde zum Erlass ermächtigt. Im Streitfall hatte das Finanzgericht Nürnberg (FG) zu klären, ob die Beauftragung des anderen Finanzamts rechtmäßig erfolgte.
Die Antragstellerin, eine GmbH mit Sitz in A, gehört zum Unternehmensverbund von B. Das Finanzamt A ordnete im August 2022 gegenüber der Antragstellerin eine Außenprüfung für die Jahre 2016 bis 2018 an und teilte mit, das eigentlich für die Antragstellerin zuständige Finanzamt C habe das Finanzamt A mit der Betriebsprüfung beauftragt.
Die Antragstellerin legte form- und fristgerecht Einspruch gegen die Prüfungsanordnung ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Eine Vorprüfung für den Zeitraum 2008 bis 2010 sei noch nicht abgeschlossen, gegen die Änderungsbescheide dieser Jahre sei ein Klageverfahren anhängig. Eine doppelte Belastung sei unverhältnismäßig. Ihr sei auch eine Beauftragung des Finanzamts C nicht bekannt. Ein Steuerpflichtiger habe ein Recht auf Transparenz und Nachprüfbarkeit von Prüfungshandlungen seitens der Behörde. Der Prüfungsanordnung sei kein Ermessen zur Anordnung der Betriebsprüfung zu entnehmen. Das Finanzamt A wies den Einspruch jedoch als unbegründet zurück.
Das FG gab dem daraufhin bei ihm gestellten AdV-Antrag statt. Aus den Akten ließ sich die Beauftragung des Finanzamts A durch das Finanzamt C nicht erkennen. Nach dem Gesetz kann eine Finanzbehörde eine andere zwar beauftragen, für das FG war eine solche Beauftragung allerdings nicht hinreichend erkennbar. Daher waren bei summarischer Prüfung die Voraussetzungen für den Erlass der Prüfungsanordnung nicht erfüllt.
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zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 11/2025)
Wer Wohnraum an nahe Angehörige vermietet, kann sich in den allermeisten Fällen sicher sein, dass sein Mietobjekt von der Mietpartei pfleglich behandelt wird - und er kann obendrein Steuern sparen. Das Finanzamt erkennt das Mietverhältnis und damit gegebenenfalls einhergehende Vermietungsverluste aber nur an, wenn es kein Scheingeschäft ist und einem Fremdvergleich standhält, also zu fremdüblichen Konditionen geschlossen wurde.
Dass den Zahlungsflüssen der Miete bei der steuerrechtlichen Anerkennung von Ehegatten-Mietverhältnissen eine besondere Bedeutung zukommt, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein Rechtsanwalt seine Kanzleiräume von seiner Ehefrau angemietet hatte. Zwar hatte er die Mietzahlungen von seinem betrieblichen Konto auf ein Mietkonto seiner Ehefrau überwiesen, von dort waren Teile der Mietzahlungen allerdings von ihm per Vollmacht auf ein anderes Konto der Ehefrau überwiesen worden; und von dort wiederum auf sein betriebliches Bankkonto zurück.
Das Finanzamt deckte diese Kreislaufbewegung der Mietzahlungen im Rahmen einer Betriebsprüfung auf und stufte das Mietverhältnis deshalb als Scheingeschäft ein. Der Anwalt durfte seine Mietzahlungen in der Konsequenz nicht mehr als Betriebsausgaben absetzen, bei seiner Frau wurden keine Vermietungseinkünfte anerkannt.
Der BFH sah in dem Mietverhältnis hingegen kein Scheingeschäft. Nach Gerichtsmeinung war durch den eingerichteten Geldkreislauf keine Vorauszahlung oder Rückzahlung der Miete bewirkt worden. Maßgeblich war für den BFH, dass das Konto der Ehefrau, von dem die Mittel letztlich an die Kanzlei zurücküberwiesen worden waren, faktisch als Gemeinschaftskonto geführt wurde. Auf dem Konto waren die gesamten Einnahmen der Eheleute eingegangen und die gemeinsamen Ersparnisse angesammelt worden. Die Einlagen in die Kanzlei stammten somit aus gemeinsamen Ersparnissen.
Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass für das Finanzamt die Zahlungsflüsse bei Ehegatten-Mietverhältnissen von besonderer Bedeutung sind. Fließen Geldmittel über das Gemeinschaftskonto der Eheleute an den Mieter-Ehegatten, so dürfen diese nicht allein vom Vermieter-Ehegatten stammen, ansonsten kann eine Rückzahlungsvereinbarung im Rahmen eines Scheingeschäfts anzunehmen sein.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2025)
Manche Fehler sind im Steuerrecht unverzeihlich, manche lassen sich jedoch im Nachhinein noch ausbügeln. Die Möglichkeit einer "Rolle rückwärts" hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun in einem Fall zugelassen, in dem es um die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns ging.
Geklagt hatten zusammen veranlagte Eheleute, die - abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft - die Gütertrennung vereinbart hatten. Hieraus ergab sich ein Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau, den der Ehemann vereinbarungsgemäß durch die Übertragung von GmbH-Anteilen erfüllte. Beide gingen davon aus, dass hierfür keine Einkommensteuer anfällt. Das Finanzamt sah in der Übertragung jedoch eine steuerpflichtige Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen, ermittelte einen Veräußerungsgewinn und setzte entsprechend Einkommensteuer fest.
Dieser Steuerzugriff veranlasste die Eheleute daraufhin, die notarielle Vereinbarung zu ändern, die Anteilsübertragung zu revidieren und stattdessen eine Geldzahlung und die Stundung des Ausgleichsanspruchs zu vereinbaren.
Das Finanzgericht erkannte die rückwirkende Änderung des Ehevertrags in erster Instanz an und erklärte, dass der Veräußerungsgewinn dadurch mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit entfallen war. Der BFH bestätigte nun diese Auffassung: Die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten ist zwar grundsätzlich ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang, allerdings ist ein rückwirkender Wegfall des resultierenden Veräußerungsgewinns möglich, wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags gebildet hatte.
Die Rückabwicklung kann steuerlich so behandelt werden, als wäre die Anteilsübertragung nie erfolgt, sofern der Irrtum von beiden Vertragspartnern geteilt wurde, er bereits bei Vertragsabschluss vorlag und in die Risikosphäre beider Vertragspartner fällt. Ein ausdrücklicher Hinweis im ursprünglichen Vertragstext ist dagegen nicht notwendig.
Hinweis: Auch wenn der BFH im vorliegenden Fall grünes Licht für eine Rückabwicklung gegeben hatte, bleiben die Voraussetzungen für die Anerkennung einer steuerlich rückwirkenden Änderung entsprechender vertraglicher Abreden streng und gelten weiterhin nur in Ausnahmefällen.
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zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 11/2025)
Privatpersonen können Klagen bei Gericht auch heute noch per Fax einreichen. Die verpflichtende Klageeinreichung über ein elektronisches Postfach (elektronischer Rechtsverkehr) gilt für sie nicht, sondern nur für andere Personen wie berufsmäßig handelnde Rechtsanwälte. Wer seine Klage faxt, sollte unbedingt den Sendebericht samt "OK-Vermerk" aufbewahren, da sich damit später der rechtzeitige Zugang der Klageschrift bei Gericht nachweisen lässt. Wie wichtig eine solche Beweisvorsorge ist, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem die Klageschrift auf dem Postweg erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) eingegangen war. Das FG hatte die Klage abgewiesen.
Die Klägerin erzielte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nun jedoch einen Etappensieg beim BFH: Die Bundesrichter hoben das finanzgerichtliche Urteil auf und verwiesen die Sache zur erneuten Prüfung zurück, da das FG nicht gewürdigt hatte, dass die Klägerin einen Fax-Sendebericht vorgelegt hatte, nach dem sie dem FG am letzten Tag der Klagefrist einen 14-seitigen Schriftsatz zugesendet hatte. Vieles sprach also dafür, dass die Klage fristgerecht gefaxt worden war. Der BFH erklärte, dass der "OK-Vermerk" eines Sendeberichts das Zustandekommen einer Verbindung zwischen zwei Faxgeräten belege und ein Indiz für den Zugang eines Telefaxes darstelle.
Der Sendebericht im vorliegenden Fall enthielt neben der Angabe "ÜBERTR OK" zwar die Angabe einer Übertragungsdauer von "00:00:00", diese unplausible Angabe hob die Indizwirkung für den Zugang nach Gerichtsmeinung aber nicht auf. Zugunsten der Klägerin wirkte sich hier aus, dass sie ein anderes Schriftstück mit der Übertragungsdauer "00:00:00" nachweislich erfolgreich an das Gericht übersandt hatte - es sprach also vieles für ein bloßes technisches Problem bei der Anzeige der Übertragungsdauer.
Hinweis: Das FG muss nun in einem zweiten Rechtsgang weitere Sachverhaltsermittlungen zur Fax-Übermittlung anstellen und darf sich nicht darauf zurückziehen, dass die Klage auf dem Postweg erst nach Ablauf der Klagefrist eingegangen war. Die Chancen für die Klägerin stehen gut, dass die Klage als fristgerecht eingestuft wird, wonach dann ihr Rechtsbegehren noch in der Sache zu prüfen ist.
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zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 11/2025)
Wer lange gearbeitet hat oder über andere anrechenbare Zeiten für die Rente verfügt, erhält unter bestimmten Voraussetzungen den Grundrentenzuschlag. Und zwar dann, wenn er einen unterdurchschnittlichen Verdienst erzielte und deshalb lediglich eine kleine Rente bezieht. Eingeführt wurde der Grundrentenzuschlag zum 01.01.2021. Laut aktuellen Zahlen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) werden derzeit rund 1,3 Millionen Renten durch den Grundrentenzuschlag aufgestockt.
Der durchschnittliche Zuschlag beträgt 92 EUR. Ein Antrag für den Grundrentenzuschlag ist nicht erforderlich: Ob ein Anspruch besteht, prüft die Deutsche Rentenversicherung (DRV) automatisch. Für diese Prüfung nutzt sie alle ihr vorliegenden Daten, auch die von den Finanzbehörden übermittelten Datensätze.
Hinweis: Ob und in welcher Höhe der Grundrentenzuschlag gezahlt wird, hängt vom zu versteuernden Einkommen des Rentners ab. Wurde allerdings vom Finanzamt kein zu versteuerndes Einkommen an die DRV übermittelt, kann diese dafür auch nur die ihr bekannten Daten verwenden. In diesem Fall schätzt die DRV das zu versteuernde Einkommen anhand der eigenen Rentenzahlungen, abzüglich des steuerfreien Rentenanteils und des Werbungskosten-Pauschbetrags von aktuell 102 EUR.
Hatten Rentner höhere Werbungkosten als die besagten 102 EUR oder andere Aufwendungen, wie beispielsweise außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben, werden diese zunächst nicht von der DRV berücksichtigt - weil diese Informationen dort schlichtweg nicht bekannt sind. Aus diesem Grund sollten Rentner, die entsprechende Aufwendungen hatten, eine Einkommensteuererklärung abgeben, auch wenn sie dazu nicht verpflichtet sind.
Hat das Finanzamt ein bestimmtes zu versteuerndes Einkommen festgestellt, wird dieses an die DRV übermittelt. Ist es gering genug, kann sich daraus ein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag ergeben oder sich der bestehende Anspruch erhöhen. Selbst wenn eine Steuer von 0,00 EUR festgesetzt wird, können sich der Steuerbescheid und die damit verbundene Meldung an die DRV positiv bei der Berechnung des Grundrentenzuschlags auswirken.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2025)
In den letzten Wochen des ausklingenden Jahres können Steuerzahler noch ein paar wichtige Weichen stellen, um ihre Einkommensteuerbelastung für 2025 zu senken:
Wer diese Strategie umsetzen will, sollte noch vor dem Jahreswechsel sämtliche berufliche Kosten zusammenrechnen, die ihm 2025 entstanden sind, und dann gegebenenfalls noch Werbungskosten vorverlagern. Absetzbar sind beispielsweise Kosten für Arbeitsmittel (z.B. Laptops), typische Berufskleidung oder Fortbildungskosten.
Zwar ist in der Regel nicht planbar, wann Krankheitskosten anfallen, ein paar Einflussmöglichkeiten gibt es aber doch: Zunächst sollten Steuerzahler sämtliche Krankheitskosten zusammenrechnen, die ihnen 2025 bereits entstanden sind. Ergibt die Berechnung, dass die zumutbare Belastung für das Jahr bereits überschritten ist, können Steuerzahler noch schnell nachlegen und beispielsweise den mittelfristig geplanten Kauf einer Brille in das alte Jahr vorziehen. Ergibt die überschlägige Berechnung hingegen, dass im Jahr 2025 bisher nur wenige oder keine außergewöhnlichen Belastungen angefallen sind, kann es sinnvoll sein, derartige Kosten auf 2026 zu verschieben.
Eine Ersparnis kurz vor Jahresende ist drin, wenn Steuerzahler die Höchstbeträge für 2025 noch nicht komplett ausgeschöpft haben. In diesem Fall können sie vor Silvester noch offene Handwerkerrechnungen begleichen oder ausstehende Reparaturen in Auftrag geben und zahlen. Sind die Höchstbeträge bereits ausgeschöpft, sollten Kosten möglichst auf das nächste Jahr verschoben werden.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2025)
Der Beginn eines neuen Schuljahrs kann für Eltern finanziell herausfordernd sein - die Kosten für Schulbücher oder andere Schulmaterialien wie Stifte und Hefte können die Haushaltskasse kräftig strapazieren. Laut den jüngsten Zahlen des Statistischen Bundesamts (Destatis) lagen die Preise für Lehr- und Schulbücher im Juni 2025 um 3,8 % über denen vom Juni 2024. Damit sind diese Produktpreise stärker gestiegen als die Verbraucherpreise insgesamt, die sich im selben Zeitraum "nur" um 2 % erhöhten.
Eltern sollten wissen, dass sie die Ausgaben für Schulbücher und Lernmaterialien leider nicht von der Steuer absetzen können. Derartige Ausgaben sind bereits mit dem Kindergeld und dem Kinderfreibetrag sowie dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf abgegolten.
Absetzbar ist lediglich das Schulgeld, das für den Besuch einer Privatschule gezahlt werden muss. Zwar lassen sich auch beim Besuch einer Privatschule durch das Kind die Kosten für Schulbücher und andere Materialien nicht absetzen, jedoch können die Gebühren für die Schule unter bestimmten Voraussetzungen mit jährlich 30 % der Kosten (maximal 5.000 EUR) als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung dürfen aber nicht abgesetzt werden - nur das reine Schulgeld wird vom Finanzamt anerkannt.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2025)
Manchmal hält eine Ehe nicht, bis der Tod die Ehepartner scheidet. Und wenn diese sich trennen, wird in aller Regel auch das Vermögen beider aufgeteilt und getrennt. Schwierig wird eine Aufteilung bei Vermögenswerten, die sich auf die Zukunft beziehen, wie einer Rente oder Pension. Es kann sein, dass ein Ehegatte dem anderen einen Anteil an der späteren Versorgung übertragen muss. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob auch eine laufende Wertsteigerung ohne Zufluss zu versteuern ist.
G ist Komplementär einer KG und hatte bei dieser einen Pensionsanspruch erworben. Im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung kamen G und seine Ex-Ehefrau, die Klägerin, überein, dass Letztere im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des G bei der KG ein Anrecht als reine Altersversorgung in Höhe von 7.000 EUR monatlich nach Maßgabe der Pensionszusage vom 07.09.2010, bezogen auf den 31.03.2015, erhalten sollte. Die Pensionsverpflichtung gegenüber der Klägerin wurde zum 01.01.2017 mit einem Wert von 597.517 EUR in der Gesamthandsbilanz der KG passiviert und korrespondierend in der Sonderbilanz der Klägerin aktiviert.
Laut versicherungsmathematischem Gutachten betrug der Teilwert der Pensionszusage zum 31.12.2017 635.414 EUR. Das Finanzamt erfasste den Unterschiedsbetrag als Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Steuerfreiheit gilt nur für den Übertragungsakt durch die interne Teilung als solchen. Die Klägerin hat durch die Werterhöhung der Pensionszusage im Jahr 2017, entsprechend der steuerlichen Qualifikation bei ihrem geschiedenen Ehemann, Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Die ausgleichsberechtigte Person ist so zu besteuern, als hätte die interne Teilung nicht stattgefunden. Eine etwaige Steuerneutralität kann nur für den Kreis der tatsächlichen Mitunternehmer in Frage kommen, denn nur diese sind an der Gewinnermittlung der ersten Stufe auf Gesellschaftsebene beteiligt.
Insofern stellt sich die Situation für die Klägerin nicht anders dar als bei nachträglichen Einkünften eines ehemaligen Mitunternehmers aus einer Pensionszusage, bei dem auch kein Ausgleich über eine Beteiligung am Gewinn bzw. Verlust auf Gesellschaftsebene zugewiesen werden kann.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2025)
In den letzten Jahren wurden immer mehr Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) in Betrieb genommen, obwohl die Vergütung für den eingespeisten Strom stetig sank. Der Gesetzgeber erließ daher einige Änderungen. Zunächst wurde Ende 2022 für bestimmte, meist private PV-Anlagen eine Steuerbefreiung des Gewinns im Gesetz verankert. Und in 2023 erfolgte eine Umsatzsteuerbefreiung bei der Beschaffung bestimmter Anlagen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob die Steuerbefreiung des Gewinns rechtmäßig bereits ab 2022 erfolgen konnte.
Die Kläger erteilten im Juni 2021 den Auftrag zur Installation einer PV-Anlage. Aufgrund der Corona-Krise erfolgte deren Anschluss ans Stromnetz erst im Dezember 2022. Die Kläger wurden in 2022 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Gegen ihren Einkommensteuerbescheid 2022 vom 29.12.2023 legten sie Einspruch ein und machten die negativen Einkünfte aus dem Betrieb der PV-Anlage geltend. Das Finanzamt wies den Einspruch jedoch als unbegründet zurück, da das Ergebnis steuerfrei war.
Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Das Rückwirkungsverbot findet im Streitfall keine Anwendung. Die Verfassungsmäßigkeit eines rückwirkenden Gesetzes ist nur dann fraglich, wenn es sich um ein belastendes Gesetz handelt. Die Einführung der Steuerbefreiung ist jedoch nicht als belastende Maßnahme einzuordnen. Sie betrifft nur steuerbare Einkünfte, was wiederum eine Gewinnerzielungsabsicht und damit regelmäßig eine positive Totalgewinnprognose voraussetzt.
Da die Kläger angaben, mit Gewinnerzielungsabsicht zu handeln, ist bezogen auf den Gesamtzeitraum der Einkünfteerzielung davon auszugehen, dass die Regelung insgesamt steuerentlastend wirkt. Es bestand auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass im Veranlagungszeitraum 2022 entstandene Verluste steuerwirksam bleiben, spätere Gewinne aber steuerfrei gestellt werden.
Selbst wenn man von einer Anwendbarkeit des Rückwirkungsverbots ausginge, wäre die Rückwirkung gerechtfertigt. Der Gesetzgeber konnte die Steuerfreiheit auf den 01.01.2022 zurückbeziehen. Viele Steuerpflichtige wurden in 2022 vom Steuerberater zur Anschaffung einer PV-Anlage beraten, um die Verluste in 2022 noch geltend zu machen. Daher kann ein rechtfertigendes Interesse des Gesetzgebers an der rückwirkenden Rechtsänderung nicht von der Hand gewiesen werden.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2025)
In einem Pilotprojekt geht die Hessische Steuerverwaltung derzeit der Frage nach, ob die Abgabe von Einkommensteuererklärungen durch automatisierte Veranlagungsvorschläge des Finanzamts ersetzt werden kann. Hierzu sendet das Finanzamt Kassel einer ausgewählten Gruppe von nicht steuerlich beratenen Bürgern einen Vorschlag für die Festsetzung der Einkommensteuer 2024 zu. In dem Vorschlag sind die Daten zusammengefasst, die dem Amt bereits aufgrund von gesetzlich verankerten Meldepflichten vorliegen - etwa über Lohn, Rente und Versicherungen.
Wer derartige Post vom Finanzamt Kassel erhält, muss den Vorschlag für die Festsetzung der Einkommensteuer nur noch prüfen. Sind die betroffenen Steuerzahler mit dem Vorschlag einverstanden, müssen sie nichts weiter unternehmen. Das Finanzamt Kassel sendet ihnen dann nach Ablauf einer Frist von vier Wochen automatisch einen Einkommensteuerbescheid 2024 zu. Sofern noch Ergänzungen oder Änderungen notwendig sind (z.B. Abzug von absetzbaren Kosten), können Steuerzahler diese innerhalb der Frist geltend machen.
Hinweis: Die Finanzverwaltung verspricht sich von dem neuen Verfahren eine verbesserte Bürgerorientierung, Bürokratieabbau und eine effizientere Arbeitserledigung in den Finanzämtern. Wenn das Pilotprojekt erfolgreich läuft, soll es weiter ausgebaut werden.
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zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 11/2025)
Erneut flutet eine Wellte gefälschter E-Mails, die im Namen der Finanzämter und sonstiger öffentlicher Stellen verfasst sind, die Postfächer von Steuerzahlern. Kriminelle zielen damit auf persönliche Daten, Bankdaten und letztlich Geld ab. In E-Mails, die den plausiblen Absender "noreply@elster.de" tragen, werben die Betrüger mit einer Rückzahlung der Einkommensteuer. Sie fordern den Empfänger dazu auf, die Kontodaten zu verifizieren, damit der vermeintliche Betrag auf das richtige Konto geht. Wird der Link angeklickt, werden die Bankdaten abgefischt und missbraucht. Auch wenn die Freude über die Nachricht einer Steuererstattung zunächst groß sein mag, sollten Steuerzahler einen kühlen Kopf bewahren.
Bekannt geworden sind zudem gefälschte E-Mails mit dem Absender ELSTER, die sich auf Überprüfungen privater Veräußerungsgeschäfte berufen. Hier werden die Empfänger aufgefordert, ihre hinterlegten Personendaten auf Richtigkeit zu prüfen. Sollte dies nicht sofort passieren, drohen die Kriminellen mit Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung bzw. Geldwäsche. Auch hier dient der in der E-Mail enthaltene, anzuklickende Button ausschließlich dazu, an private Daten zu gelangen (Phishing).
Steuerzahler sollten auf derartige elektronische Post keinesfalls reagieren und in Zweifelsfällen ihr zuständiges Finanzamt kontaktieren oder durch direkten Login den Posteingang im eigenen ELSTER-Account prüfen. Die echten Steuerbehörden versenden grundsätzlich nur Benachrichtigungen, aber keine Dokumente, Rechnungen oder Steuerbescheide per E-Mail. Ebenso fragen sie niemals über E-Mails Informationen ab, wie persönliche Angaben, Bankverbindungen oder Passwörter. Buttons oder direkte Links sind ein Hinweis auf einen Betrug.
Hinweis: Häufig deuten schon allgemeine Anreden wie "Sehr geehrte Steuerzahlerin und sehr geehrter Steuerzahler" auf gefakte E-Mails hin. Verdächtig ist auch, wenn vom Absender starker Handlungsdruck aufgebaut wird, indem beispielsweise erklärt wird, dass der Empfänger nur zwei Tage Zeit habe, um eine Überweisung zu tätigen. Steuerbehörden würden eine Zahlung zudem niemals auf ein ausländisches Konto einfordern. Wer eine Fälschung vermutet, sollte sein zuständiges Finanzamt kontaktieren.
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zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 11/2025)
Immer mehr Menschen verdienen mit Inhalten auf Plattformen wie Instagram, TikTok, YouTube oder Twitch Geld. Ob durch Werbekooperationen, Produktplatzierungen, Affiliate-Links, Merchandise-Verkäufe oder Spenden von Followern - alle Einnahmen können steuerpflichtig sein. Um Influencern und Content-Creators einen klaren Überblick zu geben, hat die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen nun viele relevante Informationen - mit einem besonderen Fokus auf der Umsatzsteuer - auf einer zentralen Website (www.finanzamt.nrw.de/influencer) gebündelt.
Hinweis: Wer regelmäßig Einnahmen erzielt, gilt steuerlich als Unternehmer. Damit besteht prinzipiell Umsatzsteuerpflicht. In diesem Fall müssen Influencer Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweisen, regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch über ELSTER einreichen und zudem eine jährliche Umsatzsteuererklärung abgeben.
Eine Ausnahme bildet die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Sie greift, wenn der Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 EUR betragen hat und im laufenden Jahr 100.000 EUR nicht überschreitet. Wer innerhalb dieser Grenzen bleibt, ist nicht umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet: kein Ausweis von Umsatzsteuer auf Rechnungen, keine regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und keine Umsatzsteuerjahreserklärung.
Die neue Informationsseite beschränkt sich jedoch nicht allein auf die Umsatzsteuer. Sie bietet praxisnahe Hinweise zu allen wichtigen Steuerarten: von der Einkommen- und Gewerbesteuer bis hin zu den verschiedenen Arten von Einnahmen wie Sponsorings, Produktplatzierungen, Merchandise-Verkäufen oder Preisgeldern. Das Angebot richtet sich sowohl an Einsteiger als auch an bereits etablierte Content-Creators. Ziel ist es, die Branche frühzeitig zu unterstützen, für Rechtssicherheit zu sorgen und so einen erfolgreichen Karriereweg zu begleiten. Neben den fachlichen Erläuterungen finden Nutzer kompakte Texte, Erklärvideos, weiterführende Links sowie praktische Tipps zur Zusammenarbeit mit dem Finanzamt.
Hinweis: Mit diesem Online-Angebot will die Finanzverwaltung Transparenz schaffen und gerade beim komplexen Thema Umsatzsteuer - aber auch darüber hinaus - mehr Orientierung und Rechtssicherheit für die wachsende Branche bieten.
Information für: | alle |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2025)
Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass hierzulande im Jahr 2024 insgesamt 22,3 Millionen Personen eine gesetzliche, private oder betriebliche Rente erhalten haben. Insgesamt wurden 403 Mrd. EUR ausgezahlt. Wie Destatis weiter mitteilt, stieg die Zahl der Rentenempfänger im Vergleich zum Vorjahr um 0,75 % oder 167.000 Personen. Die Höhe der Rentenleistungen nahm im selben Zeitraum um 5,7 % oder 21,7 Mrd. EUR zu.
70 % der gesamten Rentenleistungen zählten im Jahr 2024 zu den steuerpflichtigen Einkünften (282,6 Mrd. EUR). Seit 2015 stieg der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um rund 15 Prozentpunkte. Die Ursache für den Anstieg ist die neu geregelte Besteuerung von Alterseinkünften im Alterseinkünftegesetz von 2005.
Welcher Anteil der Renteneinkünfte steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte. Außerdem steigt der Besteuerungsanteil durch allgemeine Rentenerhöhungen, da diese komplett steuerpflichtig sind. Bei vielen Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten nach relevanten Abzügen jedoch unterhalb des jährlichen Grundfreibetrags, so dass viele Rentenzahlungen steuerfrei bleiben, sofern keine weiteren Einkünfte vorliegen.
Wie viele Rentner für das Jahr 2024 tatsächlich Einkommensteuer zahlen mussten bzw. müssen, ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung noch nicht bekannt. Die aktuellsten Informationen zur Rentenbesteuerung liegen lediglich für das Jahr 2021 vor: Demnach wurden rund 41 % oder 8,9 Millionen der insgesamt 21,9 Millionen Rentenbezieher vom Finanzamt zur Kasse gebeten. Im Vergleich zu 2020 war dieser Anteil um 0,74 Prozentpunkte buw. 214.000 Personen angestiegen.
Bei rund 81 % der im Jahr 2021 steuerbelasteten Rentenempfänger - hierzu zählen auch hinterbliebene Eheleute und Kinder - lagen neben Renten noch andere Einkünfte wie Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen oder Mieteinnahmen vor. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren können das auch Einkünfte des Partners sein, die für die Besteuerung addiert werden.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2025)